Allgemeine Geschäftsbedingungen der Schmidt + Kampshoff GmbH (Stand: Juli 2019)

§ 1 Geltungsbereich

  1. Für die Vertragsbeziehungen zwischen dem Auftragnehmer, Schmidt + Kampshoff GmbH, Krommerter Weg, 56-58, 46414 Rhede // Georg-Henschel-Str. 1, 28197 Bremen und Auftraggeber gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
  2. Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn der Auftragnehmer ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Sie werden daher nur wirksam vereinbart, wenn und soweit der Auftragnehmer sie für den jeweiligen Vertragsabschluss schriftlich anerkannt hat.
  3. Änderungen dieser Geschäftsbedingungen werden dem Auftraggeber in Textform bekannt gegeben. Sie gelten als genehmigt, wenn der Auftraggeber nicht innerhalb von 4 Wochen nach Bekanntgabe der Änderung in Textform Widerspruch erhebt. Auf diese Folge wird ihn der Auftragnehmer bei der Bekanntgabe besonders hinweisen.

§ 2 Vertragsabschluss

  1. Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten.
  2. Aufträge werden erst verbindlich, wenn sie durch den Auftragnehmer innerhalb von zwei Wochen in Textform bestätigt werden. Ohne ausdrückliche Auftragsbestätigung, kommt der Vertrag zu den Konditionen des Angebots mit der Übernahme der Abfälle zustande.
  3. Die in den Entsorgungsnachweisen gemachten Angaben sowie die von den Behörden erteilten Auflagen sind Vertragsgrundlage und damit wesentlicher Bestandteil dieses Vertrages.

§ 3 Leistungen des Auftragnehmers

  1. Der Auftragnehmer übernimmt als alleiniges Unternehmen die im Leistungsvertrag aufgeführten Dienstleistungen für den Auftraggeber. Der Leistungsumfang beinhaltet nach Art der vereinbarten Dienstleistung
    1. die Bereitstellung von Behältern der im Vertrag/Auftrag festgelegten Art, Größe und Anzahl,
    2. den Austausch bzw. Umleerung sowie den Abzug der bereitgestellten Behälter am vereinbarten Standort und den Transport der Abfälle zur Verwertungs-/Beseitigungsanlage,
    3. die ordnungsgemäße und gesetzeskonforme Verwertung/Beseitigung der im Vertrag/Auftrag festgelegten Abfälle,
    4. die Aufarbeitung von silberhaltigem Filmmaterial sowie die anschließende Entsorgung,
    5. die Unterstützungsleistung bei der Organisation des Transportes. Der Auftragnehmer übernimmt die Beauftragung von United Parcel Service, Inc. ("UPS") im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers. Die Aufträge, sowohl die leeren Behälter zum Auftraggeber zu bringen, als auch die befüllten Behälter zum Auftragnehmer zu bringen, erbringt UPS als direkter Vertragspartner des Auftraggebers ausschließlich diesem gegenüber, auf der Grundlage der allgemeinen Geschäftsbedingungen von UPS (https://www.ups.com/de/de/help-center/legal-terms-conditions.page).
  2. Die Entsorgung erfolgt – soweit möglich – mittels eines mobilen elektronischen Erfassungssystems. Der Auftragnehmer ist in diesem Fall zwecks Erfüllung der Obliegenheiten des Auftraggebers zur Abgabe der notwendigen Erklärungen und Vornahme der erforderlichen Handlungen ermächtigt. Insbesondere prüft er die Beschaffenheit und Menge der zu übernehmenden Abfälle nur, soweit er hierzu aufgrund eigener Verpflichtungen angehalten ist. Soweit der Entsorgungsvertrag dem Auftraggeber Prüfungsrechte einräumt, bleiben diese unberührt.
  3. Im Übrigen dienen alle Maßnahmen, die der Auftragnehmer neben der eigentlichen Entsorgungsleistung (z. B. Verprobung, Analyse) trifft, ausschließlich der Erfüllung der rechtlichen Pflichten des Auftraggebers.
  4. Der Auftragnehmer ist berechtigt, sich zur Erfüllung seiner Leistung Dritter zu bedienen, unter Einhaltung von Ziffer 19.
  5. Ist die vertraglich vereinbarte Leistung des Auftragnehmers infolge geänderter gesetzlicher Regelungen in der bisher praktizierten Art und Weise nicht mehr zu erbringen, hat der Auftragnehmer die Leistung nach Maßgabe der geänderten Regelungen durchzuführen. Hierdurch verursachte Mehrkosten trägt der Auftraggeber.

§ 4 Obliegenheiten des Auftraggebers

  1. Dem Auftraggeber obliegt die Schaffung aller Voraussetzungen für eine gesetzeskonforme und ordnungsgemäße Erbringung der Dienstleistung.
  2. Bei Abrufaufträgen erfolgt der Abruf der Leistungen in Textform, soweit nichts anderes vereinbart ist.
  3. Der Auftraggeber hat die Abfälle vollständig und zutreffend zu deklarieren. Die Behälter, Geräte und sonstigen Einrichtungen sind ausschließlich mit den deklarierten Abfällen zu befüllen. Änderungen in der Abfallzusammensetzung sind dem Auftragnehmer unverzüglich mitzuteilen.
  4. Sofern nichts anderes vereinbart ist, gehen die Abfälle mit Überlassung in einen Sammelbehälter, in eine sonstige Sammeleinrichtung oder mit dem Verladen auf das Sammelfahrzeug in das Eigentum des Auftragnehmers über. Hiervon ausgenommen sind jene Abfälle, die nicht der Deklaration entsprechen. Letztere können vom Auftragnehmer zurückgewiesen werden. Sofern eine Annahme bereits erfolgt ist, hat der Auftraggeber die falsch deklarierten Abfälle auf eigene Kosten zurückzunehmen. Verweigert er die Annahme, ist der Auftragnehmer berechtigt, diese Abfälle zu entsorgen und Schadensersatz zu verlangen.
  5. Die vom Auftragnehmer übernommenen Leistungspflichten entbinden den Auftraggeber nicht von seiner abfallrechtlichen Verantwortung.
  6. Der Auftraggeber hat binnen 48 Stunden Mängel hinsichtlich der Entsorgung dem Auftragnehmer anzuzeigen. Er trägt die Beweislast für nicht erbrachte oder nicht ordnungsgemäß durchgeführte Leistungen des Auftragnehmers.
  7. Der vereinbarte Leistungstermin der Abholung ist bindend. Nicht durch den Auftragnehmer verursachte Stillstands- und Wartezeiten sowie vergebliche Anfahrten sind kostenpflichtig und werden zu einem Pauschalsatz abgerechnet.
  8. Abfälle und Stoffe zur Aufarbeitung müssen sachgemäß, entsprechend der Vorschriften über den Transport von gefährlichen Gütern und Abfällen sowie unter Berücksichtigung etwaiger vom Auftragnehmer erteilten Anweisungen auf Kosten des Auftraggebers verpackt sein.
  9. Der Auftraggeber ist verpflichtet nur handelsübliche Fotochemikalien frei von Beimischungen anderer Abfälle zu übergeben.
  10. Sonstiges zur Silberrückgewinnung übergebenes Material (z.B. Filme) muss frei von gefährlichen, insbesondere giftigen, ätzenden, explosiven, leicht entzündlichen oder radioaktiven Stoffen sowie frei von Nässe, Verklebungen oder Verunreinigungen (z.B. durch Schimmel) sein. Bei Nichtbeachtung haftet der Auftraggeber für alle daraus resultierenden Schäden und Folgeschäden. Insbesondere hat er den durch verunreinigtes Material verursachten Mehraufwand bei der Sortierung und Aufarbeitung zu tragen. Dieser wird ihm gesondert in Rechnung gestellt.
  11. Nitrozellulosefilm ist grundsätzlich von der Verwertung und Entsorgung ausgeschlossen.

§ 5 Gestellung von Behältern

  1. Der Auftraggeber haftet für die pflegliche Benutzung der Behältnisse, für deren Beschädigung und das Abhandenkommen während der Dauer der Überlassung.
  2. Der Auftraggeber haftet ferner für die Auswahl des Standortes der Behältnisse, insbesondere für einen ausreichend befestigten Untergrund und garantiert deren freie Zugänglichkeit zum Abtransport.
  3. Die Verkehrssicherungspflicht für die Behälter obliegt dem Auftraggeber. Erforderliche behördliche Genehmigungen für die Nutzung öffentlicher Verkehrsflächen hat der Auftraggeber vor Gestellung einzuholen, sofern nicht der Auftragnehmer diese Verpflichtung übernommen hat. Etwaige für die Genehmigung erhobene öffentliche Abgaben trägt der Auftraggeber. Für die unterlassene Sicherung des Behälters oder fehlende Genehmigung haftet ausschließlich der Auftraggeber. Er stellt den Auftragnehmer insoweit von Ansprüchen Dritter frei.
  4. Das für den Behälter zugelassene Gewicht ist unbedingt einzuhalten.

§ 6 Preise und Zahlungsbedingungen

  1. Vorbehaltlich einer abweichenden Regelung gelten die am Tage der Leistungserbringung gültigen Preise. Sie beinhalten lediglich die im Vertrag bezeichneten Leistungen des Auftragnehmers. Mehr- oder Sonderleistungen, die nicht vom Vertrag umfasst sind sowie im Leistungsverzeichnis aufgeführte Eventualpositionen oder Kosten für Leistungen Dritter werden separat in Rechnung gestellt, sofern sie durch den Auftraggeber veranlasst wurden oder gesetzlich vorgeschrieben sind.
  2. Wird die Leistung gewichtsbezogen abgerechnet, sind die auf einer geeichten Waage des Auftragnehmers oder eines Unterauftragnehmers festgestellten Gewichte für die Rechnungslegung maßgebend. Gewichtsabweichungen im Rahmen handelsüblicher Toleranzen berechtigen den Auftraggeber nicht zu Beanstandungen. Dies gilt auch dann, wenn die Waage nachweislich ein unzutreffendes Gewicht ermittelt.
  3. Alle Preise gelten zuzüglich der gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer. Soweit die Voraussetzungen hierfür erfüllt sind, erfolgt die Abrechnung nach dem Reverse-Charge-Verfahren. Soweit auf die Vertragsbeziehung die Grundsätze des tauschähnlichen Umsatzes Anwendung finden oder eine Handlung später umsatzsteuerlich als steuerbar eingestuft wird, hat der Auftraggeber auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses die notwendigen Mitwirkungshandlungen zu einer ordnungsgemäßen Abrechnung (z.B. Rechnungsstellung) zu gewährleisten. Eine etwaige nachträglich erhobene Umsatzsteuer bzw. gekürzte Vorsteuer ist dem Auftragnehmer auf Nachweis zu erstatten.
  4. Rechnungsbeträge sind, sofern nichts anderes vereinbart ist, sofort ohne Abzug fällig. Gerät der Auftraggeber in Verzug, hat er die einschlägigen gesetzlichen Verzugszinsen und -pauschalen zu zahlen. Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens bleibt ausdrücklich vorbehalten.
  5. Bei Zahlung mittels SEPA-Lastschrift ist der Auftragnehmer berechtigt, die Vorabinformation („Pre-Notification“) mit einer kürzeren Frist als 14 Tage vor Fälligkeit zuzusenden.

§ 7 Verarbeitungs- und Aufarbeitungsprozess

  1. Soweit vereinbart hat der Auftraggeber Röntgenfilme sortenrein, d. h. frei von sonstigen Filmen (z.B. CT-, MRT-, Laser-, Repro-, Kleinbild- und Mikrofilme sowie Diapositive) und „ausgetütet“ zur Abholung durch den Auftragnehmer bereitzustellen. Erfolgt die Bereitstellung/Übergabe nicht sortenrein, übernimmt der Auftragnehmer die Sortierung und das „Austüten“. Das Papiergewicht und sämtliche sonstige Fremdstoffe werden durch den Auftragnehmer von dem ermittelten Gesamtgewicht abgezogen.
  2. Die zu vergütende Nettomenge wird durch den Auftragnehmer im Rahmen der Rechnung/Gutschrift ausgewiesen und gilt vom Auftraggeber als richtig anerkannt, sofern dieser nicht innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Erhalt der Rechnung/Gutschrift das von dem Auftragnehmer festgestellte Nettogewicht reklamiert.
  3. Sofern der Auftraggeber konventionelle Röntgenfilme und sonstige Filme in gemischter Form zur Abholung bereit stellt, wird der Auftragnehmer zu Beweiszwecken von diesen Chargen Proben ziehen und bei Bedarf den Zustand fotografisch dokumentieren. Der Auftragnehmer wird die gezogenen Proben für einen Zeitraum von vier Wochen ab dem Datum der Rechnung/Gutschrift aufbewahren. Nimmt der Auftraggeber nicht innerhalb dieser Aufbewahrungsfrist Einsicht in die gezogenen Proben, gilt die festgestellte Nettomenge ungeachtet einer Reklamation des Auftraggebers nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist als richtig anerkannt.
  4. Soweit die Vertragsleistung beim Auftragnehmer in der reinen Aufarbeitung von Filmmaterial besteht, wird anhand der zurückgewonnenen Silberschlämme der Silbergehalt sowie die Silbermenge ermittelt und mit einem vereinbarten Abschlag dem Silberkonto des Auftraggebers gutgeschrieben. In diesem Fall erfolgt die Berechnung für die Aufarbeitung in einer separaten Rechnung. Eine Reklamation der Silbermenge ist innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung der Information möglich.
  5. Die Verrechnung der Silbergutschrift erfolgt wahlweise in Euro bei der Rechnungslegung zum Ankaufskurs am Tag des Verkaufs oder als Mengengutschrift auf ein Gewichtskonto, das für den Auftragnehmer geführt wird, zum jederzeitigen freien Verkauf.

§ 8 Abtretung, Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht

  1. Der Auftraggeber ist nur nach vorheriger Zustimmung des Auftragnehmers berechtigt, Forderungen gegen den Auftragnehmer ganz oder teilweise abzutreten.
  2. Der Auftraggeber kann gegenüber den Ansprüchen des Auftragnehmers mit eigenen Forderungen nur aufrechnen, wenn diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind oder in einem engen Gegenseitigkeitsverhältnis zur Forderung des Auftragnehmers stehen. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist er ebenfalls nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
  3. Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Gutschriftbetrag mit offenen und fälligen Forderungen, die ihm gegenüber dem Auftraggeber zustehen, zu verrechnen.

§ 9 Preisanpassungen

  1. Ändern sich bei Dauerschuldverhältnissen oder bei Leistungen, die erst nach Ablauf von 4 Monaten nach Vertragsschluss erbracht werden sollen, die der Preiskalkulation zugrundeliegenden Kosten, insbesondere Lohn- und Lohnnebenkosten, Energiekosten, Steuern, Abgaben, relevante Rohstoffpreisindizes sowie Kosten für Leistungen Dritter (z.B. Beseitigungs-/Verwertungsanlagen) etc., ist der Auftragnehmer berechtigt, den Vertrag den geänderten Bedingungen anzupassen.
  2. Entstehen während der Vertragslaufzeit zusätzliche Kosten aufgrund von Änderungen gesetzlicher Vorschriften, behördlicher Auflagen und/oder Gebühren und sonstigen Abgaben, so kann der Auftragnehmer vom Zeitpunkt der Veränderungen an eine den nachgewiesenen Kostensteigerungen entsprechende Konditionsanpassung verlangen.
  3. Die Anpassung ist schriftlich unter Darlegung des Änderungsgrundes geltend zu machen. Führt die Preisanpassung gemäß den vorstehenden Absätzen 1 und 2 zu einer Kostensteigerung von mehr als 10 % des vereinbarten Gesamtpreises, ist der Auftraggeber berechtigt, den Vertrag mit einer Frist von 4 Wochen zum Quartalsende zu kündigen.

§ 10 Vertragsdauer und Kündigung bei Dauerschuldverhältnissen

  1. Sofern nichts anderes vereinbart ist, hat der Vertrag eine Laufzeit von 2 Jahren. Er verlängert sich um jeweils ein weiteres Jahr, wenn er nicht mit einer Frist von 3 Monaten vor Ablauf gekündigt wird.
  2. Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn
    • gegen wesentliche Vertragspflichten verstoßen wird und diese Vertragsverletzungen auch nach zweimaliger schriftlicher Abmahnung mit angemessener Fristsetzung nicht abgestellt werden,
    • gesetzliche, aufsichtsrechtliche oder sonstige hoheitliche Regelungen eine Beendigung des Vertrages erfordern,
    • der Auftraggeber, trotz Mahnung in einen Zahlungsrückstand von mehr als zwei Monaten gerät oder
    • bei Zahlungsunfähigkeit des Auftraggebers oder Beantragung der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen oder Verfahrensabweisung mangels Masse gem. § 26 InsO,
  3. Die Kündigung hat in Textform zu erfolgen.

§ 11 Haftung

  1. Für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Schäden, die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzungen sowie Arglist beruhen, haftet der Auftragnehmer in vollem Umfang. Bei sonstigen Schäden entfällt bei leicht fahrlässigen Handlungen eine Haftung, es sei denn, es handelt sich um die Verletzung von Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Erfüllung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf. In diesem Fall ist die Haftung, auch für Vertreter und Erfüllungsgehilfen, auf den nach der Art der Leistung vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden begrenzt.
  2. Soweit gesetzlich zulässig, ist eine Haftung des Auftragnehmers für Folgeschäden oder mittelbare Schäden und entgangenen Gewinn ausgeschlossen.
  3. Der Auftraggeber haftet dem Auftragnehmer für die Richtigkeit der von ihm erteilten Angaben. Er hat dem Auftragnehmer jeden infolge der Unrichtigkeit entstehenden zusätzlichen Aufwand zu vergüten. Der Auftraggeber haftet dem Auftragnehmer ferner für sämtliche Schäden, die dadurch entstehen, dass er oder von ihm beauftragtes Personal die vertraglichen Obliegenheiten verletzt und stellt den Auftragnehmer ggf. von hieraus resultierenden Ansprüchen Dritter frei.

§ 12 Höhere Gewalt

  1. Die Pflicht des Auftragnehmers ruht, solange die Erbringung der Dienstleistung aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat (z. B. höhere Gewalt oder sonstiger Umstände wie Streik, Aussperrung oder behördliche Verfügung), wesentlich erschwert oder unmöglich wird.

§ 13 Schlussbestimmungen

  1. Alle Verträge zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer sowie die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
  2. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform, sofern nichts anderes vereinbart ist.
  3. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Die Parteien verpflichten sich, unwirksame oder undurchführbare Bestimmungen unverzüglich durch wirksame zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmungen am nächsten kommen. Gleiches gilt für den Fall einer Vertragslücke.
  4. Als Gerichtsstand wird, soweit gesetzlich zulässig, der Geschäftssitz des Auftragnehmers vereinbart. Es erfolgt keine Teilnahme an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle.

§ 14 Kontext der Vereinbarungen, Gegenstand und Dauer des Auftrags

  1. Diese Vereinbarung zur Datenverarbeitung im Auftrag konkretisiert den zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer bestehenden Vertrag im Hinblick auf diejenigen Mindestvertragsinhalte, die gem. Art. 28 DS-GVO zu vereinbaren sind, um den Auftragnehmer in die Rolle des Auftragsverarbeiters zu versetzen. Mit nachstehenden Vereinbarung wollen die Parteien sicherstellen, dass der Auftragnehmer seine Leistungen als Auftragsverarbeiter erbringt, indem er im Sinne von Art. 28 Abs. 3 Satz 1 DS-GVO an den Auftraggeber gebunden wird.
  2. Die Auftragsverarbeitung erfolgt durch den Auftragnehmer als weisungsgebundene Tätigkeit nach Maßgabe der nachstehenden Vereinbarungen im Auftrag des Auftraggebers. Gegenüber den betroffenen Personen und Dritten trägt allein der Auftraggeber die Verantwortung für die Zulässigkeit der in seinem Auftrag durchgeführten Verarbeitungen personenbezogener Daten. Der Vertrag regelt die Übernahme und Vernichtung von Datenträgern nach DIN 66399:2012. Der Auftragnehmer verpflichtet sich zur ordnungsgemäßen Übernahme und Vernichtung der Datenträger nach den Weisungen des Auftraggebers.
  3. Die Auftragsdauer richtet sich nach den getroffenen kaufmännischen Vereinbarungen.

§ 15 Art und Zweck der vorgesehenen Verarbeitung von Daten, Datenarten sowie Kreis der Betroffenen

  1. Mit dem sachlichen Kontext der vertragsgegenständlichen Auftragsverarbeitung, d.h. der Vernichtung bzw. Verwertung von Röntgenbildern, gehen im Wesentlichen die vorrübergehende Speicherung, Sortierung (nach der Art der Datenträger, Papier/Pappe und Trägermaterial des Röntgenbildes) und anschließende Vernichtung einher. Der Zweck dieser Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Auftragnehmer für den Auftraggeber liegt in der Vernichtung der Daten bzw. stofflichen Verwertung der Datenträger. Die Erbringung der vertraglich vereinbarten Datenverarbeitung findet ausschließlich in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum statt. Jede Verlagerung in ein Drittland bedarf der vorherigen Zustimmung des Auftraggebers, wenn die besonderen Voraussetzungen der Art. 44 ff DS-GVO erfüllt sind.
  2. Die zur Verarbeitung überlassenen Datenarten umfassen Patientendaten, insbesondere Röntgenbilder. Die Kategorien der durch die Verarbeitung betroffenen Personen umfassen: Patienten von Ärzten. Der Schutzbedarf nach DIN 66399-1 entspricht Schutzklasse 1 / 2 voll, Schutzklasse 3-, bei analogem Röntgenmaterial Sicherheitsstufe P7, bei digitalem Röntgenmaterial P4

§ 16 Technisch-organisatorische Maßnahmen

  1. Der Auftragnehmer muss angesichts der Art der Verarbeitung den Verantwortlichen nach Möglichkeit mit geeigneten technischen und organisatorischen Maßnahmen dabei unterstützen, seiner Pflicht zur Beantwortung von Anträgen auf Wahrnehmung der in Kapitel III der DS-GVO genannten Rechte der betroffenen Person nachzukommen.
  2. Der Auftragnehmer sichert in seinem Verantwortungsbereich die Umsetzung und Einhaltung der vereinbarten technischen und organisatorischen Maßnahmen zu, die sich im Einzelnen aus der zurzeit gültigen Norm DIN 66399-3, Tabelle 1, 3, 4 und 5 ergeben. Sofern der Auftragnehmer im Dienstleistungsvertrag vom Auftraggeber zusätzlich mit der manuellen Sortierung der unterschiedlichen Datenträgerarten (Papier / Röntgenbilder) beauftragt wird, gelten für diese Leistungen diejenigen Maßnahmen als vereinbart, die sich in entsprechender Anwendung aus der zurzeit gültigen Norm DIN 66399-3, Tabelle 1, 3, 4 und 5 ergeben und der Natur der Sache nach auf die manuellen Sortierungsleistungen anwendbar sein können (ausgeschlossen ist insoweit insbesondere die Anforderung der Offenbarungsfreiheit und die Vernichtung binnen 24h nach Übernahme).
  3. Die technischen und organisatorischen Maßnahmen unterliegen dem technischen Fortschritt und der Weiterentwicklung. Insoweit ist es dem Auftragnehmer gestattet, alternative adäquate Maßnahmen umzusetzen. Dabei darf das Sicherheitsniveau der bei Vertragsschluss festgelegten Maßnahmen nicht unterschritten werden. Wesentliche Änderungen sind zu dokumentieren. Änderungswünsche des Auftraggebers hinsichtlich der technischen und organisatorischen Maßnahmen wird der Auftragnehmer nicht unbillig ablehnen, wenn der Auftraggeber die Übernahme der durch die Realisierung seiner Änderungswünsche entstehenden Kosten zugesagt hat.

§ 17 Berichtigung, Einschränkung und Löschung von Daten

  1. Der Auftragnehmer darf die Daten, die im Auftrag verarbeitet werden, nicht eigenmächtig sondern nur nach dokumentierter Weisung des Auftraggebers berichtigen, löschen oder deren Verarbeitung einschränken. Soweit eine betroffene Person sich diesbezüglich unmittelbar an den Auftragnehmer wendet, wird der Auftragnehmer dieses Ersuchen unverzüglich an den Auftraggeber weiterleiten.
  2. Soweit vom Leistungsumfang umfasst, sind Löschkonzept, Recht auf Vergessenwerden, Berichtigung, Datenportabilität und Auskunft nach dokumentierter Weisung des Auftraggebers unmittelbar durch den Auftragnehmer sicherzustellen.
  3. Falls der Auftragnehmer oder ihm unterstellte Personen, die Zugang zu personenbezogenen Daten haben, welche im Auftrag des Auftraggebers verarbeitet werden, diese aufgrund eigener Rechtspflichten außerhalb der Grenzen des Auftrags und der Weisungen des Auftraggebers verarbeiten, teilt der Auftragnehmer dem Auftraggeber diese Rechtspflichten vor der Verarbeitung mit, sofern das Recht eine solche Mitteilung nicht wegen eines wichtigen öffentlichen Interesses verbietet.

§ 18 Pflichten des Auftragnehmers

  1. Der Auftragnehmer hat zusätzlich zu der Einhaltung der Regelungen dieses Auftrags gesetzliche Pflichten gemäß Art. 28 bis 33 DS-GVO; insofern gewährleistet er insbesondere die Einhaltung folgender Vorgaben:
    1. Schriftliche Bestellung eines Datenschutzbeauftragten, der seine Tätigkeit gemäß Art. 38 und 39 DS-GVO ausübt. Dessen jeweils aktuelle Kontaktdaten sind auf der Homepage des Auftragnehmers leicht zugänglich hinterlegt.
    2. Der Auftragnehmer setzt bei der Durchführung der Arbeiten nur Beschäftigte ein, die auf die Vertraulichkeit verpflichtet und zuvor mit den für sie relevanten Bestimmungen zum Datenschutz vertraut gemacht wurden. Der Auftragnehmer und jede dem Auftragnehmer unterstellte Person, die Zugang zu personenbezogenen Daten hat, dürfen diese Daten ausschließlich entsprechend der Weisung des Auftraggebers verarbeiten einschließlich der in diesem Vertrag eingeräumten Befugnisse, es sei denn, dass sie gesetzlich zur Verarbeitung verpflichtet, zuvor mit den für sie relevanten Bestimmungen zum Datenschutz vertraut gemacht wurden und auf die Geheimhaltung gemäß §203 StGB verpflichtet worden sind.
    3. Der Auftraggeber und der Auftragnehmer arbeiten auf Anfrage mit der Aufsichtsbehörde bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zusammen.
    4. Die unverzügliche Information des Auftraggebers über Kontrollhandlungen und Maßnahmen der Aufsichtsbehörde, soweit sie sich auf diesen Auftrag beziehen. Dies gilt auch, soweit eine zuständige Behörde im Rahmen eines Ordnungswidrigkeits- oder Strafverfahrens in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten bei der Auftragsverarbeitung beim Auftragnehmer ermittelt.
    5. Soweit der Auftraggeber seinerseits einer Kontrolle der Aufsichtsbehörde, einem Ordnungswidrigkeits- oder Strafverfahren, dem Haftungsanspruch einer betroffenen Person oder eines Dritten oder einem anderen Anspruch im Zusammenhang mit der Auftragsverarbeitung beim Auftragnehmer ausgesetzt ist, hat ihn der Auftragnehmer nach besten Kräften zu unterstützen.
    6. Dokumentation der getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen und Verfügbarmachung derselben gegenüber dem Auftraggeber im Rahmen seiner Kontrollbefugnisse nach Ziffer 20.

§ 19 Unterauftragsverhältnisse

  1. Dem Auftragnehmer ist es im Allgemeinen gestattet, seine Leistungen durch Dritte erbringen zu lassen. Der Auftraggeber stimmt der Beauftragung der im jeweiligen Angebot definierten Unterauftragnehmer zu.
  2. Sofern und soweit nicht aus tatsächlichen Gründen ausgeschlossen werden kann, dass die Dritten mit den personenbezogenen Daten in Kontakt kommen könnten, die der Auftragnehmer im Auftrag des Auftraggebers verarbeitet, hat der Auftragnehmer bei der Begründung von Unterauftragsverhältnissen die in dieser Ziffer folgenden Vereinbarungen zu beachten:
    1. Über jede beabsichtigte Hinzuziehung, Änderung in Bezug auf die Hinzuziehung oder die Ersetzung solcher Dritter, d.h. anderer Auftragsverarbeiter, wird der Auftragnehmer den Auftraggeber rechtzeitig informieren, so dass dieser die Möglichkeit erhält, binnen zehn Werktagen ab Zugang der Information Einspruch zu erheben. Sowohl die Information, als auch der Einspruch bedürfen zu ihrer Wirksamkeit mindestens der Textform. Der Einspruch bedarf darüber hinaus der Angabe eines Grundes.
    2. Geht der Einspruch dem Auftragnehmer fristgerecht zu und ist ein Grund angegeben, so unterbleibt die vom Auftragnehmer beabsichtigte Hinzuziehung bzw. Ersetzung eines Dritten. Andernfalls gilt die Genehmigung des Auftraggebers als erteilt.
    3. Verarbeitungen, die durch den beabsichtigten Einsatz eines Dritten ausgeführt werden sollen, darf der Auftragnehmer für die Dauer der Einspruchsfrist aufschieben, um die Entscheidung des Auftraggebers abzuwarten.
  3. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die in Art. 28 Abs. 4 DS-GVO genannten Voraussetzungen einzuhalten.

§ 20 Kontrollrechte des Auftraggebers

  1. Der Auftraggeber hat das Recht, im Benehmen mit dem Auftragnehmer Überprüfungen durchzuführen oder durch im Einzelfall zu benennende Prüfer durchführen zu lassen. Er hat das Recht, sich durch Stichprobenkontrollen, die in der Regel rechtzeitig anzumelden sind, von der Einhaltung dieser Vereinbarung durch den Auftragnehmer in dessen Geschäftsbetrieb zu überzeugen.
  2. Der Auftragnehmer stellt sicher, dass sich der Auftraggeber von der Einhaltung der Pflichten des Auftragnehmers nach Art. 28 DS-GVO überzeugen kann. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, dem Auftraggeber auf Anforderung die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und insbesondere die Umsetzung der technischen und organisatorischen Maßnahmen nachzuweisen.
  3. Der Nachweis solcher Maßnahmen, die nicht nur den konkreten Auftrag betreffen, kann erfolgen durch die Einhaltung genehmigter Verhaltensregeln gemäß Art. 40 DS-GVO, durch eine Zertifizierung nach einem genehmigten Zertifizierungsverfahren gemäß Art. 42 DS-GVO, durch aktuelle Testate, Berichte oder Berichtsauszüge unabhängiger Instanzen (z.B. Wirtschaftsprüfer, Revision, Datenschutzbeauftragter, IT-Sicherheitsabteilung, Datenschutzauditoren, Qualitätsauditoren) oder durch eine geeignete Zertifizierung durch IT-Sicherheits- oder Datenschutzaudit (z.B. nach BSI-Grundschutz).
  4. Die Kontrollrechte kann der Auftraggeber nur selbst, durch eigene Arbeitnehmer oder durch von ihm auf eigene Kosten zu beauftragende externe Prüfer wahrnehmen. Als externe Prüfer kommen nur von Berufs wegen zur Verschwiegenheit Verpflichtete in Betracht und dies auch nur dann, wenn der Auftraggeber dem Auftragnehmer vor Beginn der Prüfung nachweist, dass er mit dem jeweiligen Berufsträger die nicht ohne Mitwirkung des Auftragnehmers wieder aufhebbare Einbeziehung des Auftragnehmers in den Schutzbereich der berufsmäßigen Verschwiegenheitsverpflichteten vereinbart hat.

§ 21 Mitwirkungspflichten des Auftragnehmers

  1. Der Auftragnehmer unterstützt den Auftraggeber bei der Einhaltung der in den Artikeln 32 bis 36 der DS-GVO genannten Pflichten zur Sicherheit personenbezogener Daten, Meldepflichten bei Datenpannen, Datenschutz-Folgeabschätzungen und vorherige Konsultationen. Hierzu gehören u.a.
    1. die Überlassung von beim Auftragnehmer vorhandener Informationen über die Sicherstellung eines angemessenen Schutzniveaus durch technische und organisatorische Maßnahmen, die die Umstände und Zwecke der Verarbeitung sowie die prognostizierte Wahrscheinlichkeit und Schwere einer möglichen Rechtsverletzung durch Sicherheitslücken berücksichtigen und eine Feststellung von relevanten Verletzungsereignissen ermöglichen
    2. die Verpflichtung, Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten unverzüglich an den Auftraggeber zu melden
    3. die Verpflichtung, dem Auftraggeber im Rahmen seiner Informationspflicht gegenüber dem Betroffenen zu unterstützen und ihm in diesem Zusammenhang sämtliche relevante Informationen unverzüglich zur Verfügung zu stellen
    4. die Unterstützung des Auftraggebers für dessen Datenschutz-Folgenabschätzung
    5. die Unterstützung des Auftraggebers im Rahmen vorheriger Konsultationen mit der Aufsichtsbehörde
  2. Für Unterstützungsleistungen, die nicht in der Leistungsbeschreibung enthalten oder deren Notwendigkeit auf ein Fehlverhalten des Auftragnehmers zurückzuführen sind, kann der Auftragnehmer eine Vergütung beanspruchen.

§ 22 Weisungsbefugnis des Auftraggebers

  1. Dem Auftraggeber steht in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten in seinem Auftrag ein vollumfängliches Weisungsrecht zu. Weisungen erteilt der Auftraggeber mind. in Textform.
  2. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die Auftragsverarbeitung grundsätzlich nur nach den vertraglichen Vorgaben durchzuführen, die der Auftraggeber im Einzelfall durch Weisungen konkretisieren kann.
  3. Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber unverzüglich zu informieren, wenn er der Meinung ist, eine Weisung verstoße gegen Datenschutzvorschriften. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Durchführung der entsprechenden Weisung solange auszusetzen, bis sie durch den Auftraggeber bestätigt oder geändert wird. Die Bestätigung erteilt der Auftraggeber mind. In Textform.
  4. Sofern der Auftraggeber eine Weisung erteilt, welche die vereinbarten technischen und organisatorischen Maßnahmen ändert oder ergänzt (vgl. Ziffer 16), hat er die Kosten für die Umsetzung der geforderten Maßnahmen zu tragen.

§ 23 Löschung und Rückgabe von personenbezogenen Daten

  1. Die überlassenen Datenträger werden entsprechend den Bestimmungen des Vertrags der Vernichtung zugeführt. Die Rückgabe überlassener Datenträger findet demzufolge keine Anwendung.
  2. Daten und Unterlagen, die dem Nachweis der ordnungsgemäßen Datenverarbeitung dienen, werden vom Auftragnehmer entsprechend der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen über das Vertragsende hinaus aufbewahrt und anschließend gelöscht bzw. datenschutzgerecht vernichtet.

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