Abfallrecht – Lagerung, Transport und Entsorgung von Abfällen – Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG)

Abfälle richtig lagern, transportieren und entsorgen – in der Bundesrepublik regelt dies das Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG). Das Gesetz schafft Rechtssicherheit und schützt unsere Umwelt.

Die fünfstufige Abfallhierarchie (§ 6 KrWG)

Die fünfstufige Abfallhierarchie (§ 6 KrWG)

Abfallrecht

1972 wurden vom Gesetzgeber mit dem Abfallbeseitigungsgesetz erste verbindliche Regelungen für den Umgang mit Abfällen getroffen. 1986 folgte das Abfallgesetz und 1994 das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz. Am 1. Juni 2012 trat schließlich das Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) in Kraft.

Das Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG)

Recyclinggedanke, Umwelt und Klima: Hieraus ergibt sich im Kreislaufwirtschaftsgesetz eine fünfstufige Abfallhierarchie (§ 6 Abs. 1). Mensch und Umwelt sollen bestmöglich geschützt und unter dieser Prämisse immer die bestmögliche Verwertungs- bzw. Entsorgungsoption gewählt werden (§ 7 Abs. 2 Satz 1). Ziel ist es, Abfälle zu vermeiden und Ressourcen effizienter zu nutzen.

Die fünfstufige Abfallhierarchie (§ 6 KrWG)

  • Abfallvermeidung
  • Wiederverwendung
  • Recycling
  • Sonstige Verwertung (u.a. energetische Verwertung oder Verfüllung)
  • Abfallbeseitigung

Abfälle vermeiden und Ressourcen effizient nutzen

Das Gesetz appelliert an Wirtschaft, Industrie und insbesondere die Hersteller von Verpackungen (§§ 23 ff KrWG). Sie tragen die Produktverantwortung und sind – wie alle Erzeuger und Besitzer von Abfällen – zur Verwertung ihrer Abfälle verpflichtet.

Die Produktverantwortung beinhaltet:

  • Erzeugnisse wiederverwendbar, langlebig und umweltverträglich herzustellen,
  • verwertbare Abfälle und sekundäre Rohstoffe zu nutzen,
  • verwendete Materialien zu kennzeichnen (Schadstoffe),
  • über Rückgabe-, Wiederverwendungs- und Verwertungsmöglichkeiten zu informieren.

Bis 2020 sollen 65% der Siedlungsabfälle sowie 70% der Bau- und Abbruchabfälle recycelt und dem Wirtschaftskreislauf erhalten werden. Um dieses Ziel zu erreichen und die Potenziale der Ressourcen effizienter nutzen zu können, ist beabsichtigt, bis 2015 flächendeckend die getrennte Sammlung von Bioabfällen (§ 11 Abs. 1 KrWG) sowie von Papier-, Metall-, Kunststoff- und Glasabfällen (§ 14 Abs. 1 KrWG) einzuführen. Insbesondere für gefährliche Abfälle gilt ein grundsätzliches Vermischungsverbot (§ 9 Abs. 2 KrWG).

Ausnahmen vom Vermischungsverbot für gefährliche Abfälle:

  • Die Vermischung erfolgt in einer nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz oder dem Bundesimmissionsschutzgesetz zugelassenen Anlage,
  • die Anforderungen an eine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung werden eingehalten,
  • schädliche Auswirkungen auf Mensch und Umwelt verstärken sich nicht,
  • und das Vermischungsverfahren entspricht dem Stand der Technik.

Zertifizierung für Qualität, effizientere Kontrolle und unsere Umwelt

Gleichzeitig regelt das Kreislaufwirtschaftsgesetz die Anforderungen an Entsorger und betont die Vorteile einer Zertifizierung (§§ 56, 57 KrWG). Im Mittelpunkt stehen sowohl die Aufgaben der Entsorgungsfachbetriebe als auch deren zu zertifizierende Tätigkeiten. Das Gesetz regelt die Voraussetzungen, um das Zertifikat zu erhalten, stärkt die Arbeit zertifizierter Entsorgungsfachbetriebe, ermöglicht eine effizientere Kontrolle und – wenn nötig – entsprechende behördliche Sanktionen bei Zertifikatsmissbrauch.

Alle Angaben ohne Gewähr und Anspruch auf Vollständigkeit.

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