Umgang mit Patientenakten bei Praxisschließung

24.03.16

In Siegen (Nordrhein-Westfalen) wendeten sich Eltern an die Ärztekammer, die Kassenärztliche Vereinigung und sogar die Polizei, um an die Patientenakten ihrer Kinder zu gelangen. Denn die Praxistür ihres Kinderarztes blieb wegen Krankheit verschlossen. Einen Vertreter oder zumindest Praxismitarbeiter, die Kopien hätten herausgeben dürfen, gab es nicht – kein Einzelfall in Deutschland. Dabei ist gesetzlich geregelt, wie und von wem Patientenakten bei Praxisschließung aufbewahrt, ausgehändigt und entsorgt werden müssen. Damit Patienten, Krankenkassen und Versicherungen die Unterlagen bis zu 10 Jahre nach Behandlungsende einsehen können, müssen Ärzte Vertreter benennen, Praxisnachfolger die Dokumente unter Verschluss halten oder die Erben die Verwaltung übernehmen. Kümmert sich niemand um die Hinterlassenschaften des Arztes, kann die jeweilige Kammer in die Pflicht genommen werden. Im Heilberufe-Kammergesetz Baden-Württemberg (§ 4 Abs. 1) und Rheinland Pfalz (§ 22 Abs. 2) gibt es beispielsweise entsprechende Regelungen. Zur Aufbewahrung und Entsorgung von Patientenakten gemäß Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) können sich Ärzte von dem zertifizierten Entsorgungsfachbetrieb Schmidt + Kampshoff kostenfrei beraten lassen.

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