Aufbewahrungsfristen für Röntgenbilder enden im Dezember

20.12.16

Röntgenbilder, die vor 2007 erstellt wurden, können jetzt für die Entsorgung vorbereitet werden. Gleiches gilt für die dazugehörigen Patientenakten. Denn mit dem 31. Dezember 2016 endet die gesetzlich vorgeschriebene Aufbewahrungspflicht. Patientenakten müssen grundsätzlich für zehn Jahre nach der letzten Behandlung aufbewahrt werden. Bei Röntgenaufnahmen beginnen die zehn Jahre ab dem 18. Lebensjahr. Röntgentherapie-Aufzeichnungen sind sogar 30 Jahre lang einzulagern.
Alte Patientendaten werden von spezialisierten Entsorgungsunternehmen entweder komplett abgeholt oder durch das medizinische Personal in abschließbare Datensicherheitsbehälter während des laufenden Betriebs nach und nach aussortiert. Da niedergelassene Ärzte und Krankenhäuser neben der ordnungsgemäßen Aufbewahrung auch in der Pflicht stehen, die vertraulichen Informationen fachgerecht und datenschutzkonform zu entsorgen, muss ein besonderes Augenmerk auf den Zertifikaten des Entsorgers im Bereich Datenschutz liegen. Bei der Vernichtung von Patientenakten und Röntgenbildern sind die Gütesiegel „Anerkannter Betrieb für Akten- und Datenträgervernichtung gemäß Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)“ sowie „Akten- und Datenträgervernichtung nach DIN 66399-3“ obligatorisch.

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