Zertifizierung als Entsorgungsfachbetrieb – Prädikat und Gütesiegel

Entsorgungsfachbetriebe sind laut Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) einer Reihe von Überprüfungen und Zertifizierungen unterworfen.

Zertifizierung – Entsorgungsfachbetrieb (Efb)

Verordnung über Entsorgungsfachbetriebe (EfbV)

Geregelt sind alle Anforderungen einer Zertifizierung in der „Verordnung über Entsorgungsfachbetriebe“ (EfbV). Auf dieser Grundlage muss ein Entsorgungsfachbetrieb:

  • Abfälle einsammeln, befördern, lagern, behandeln, verwerten oder beseitigen,
  • über die organisatorische, personelle und technische Ausstattung verfügen,
  • und die entsprechende Fach- und Sachkunde nachweisen können.

Qualitätskontrolle, Überwachung und Zertifizierung

Unabhängige Überwachungsorganisationen – auch kurz als „Zertifizierer“ bezeichnet – prüfen, ob diese Voraussetzungen erfüllt werden. Jährlich nehmen sie hierfür die Arbeit des Entsorgungsunternehmens in den verschiedenen Teilbereichen unter die Lupe. Sind alle Anforderungen erfüllt, ist der Zertifizierer verpflichtet, dem Unternehmen ein schriftliches Überwachungszertifikat auszustellen. Dieses beinhaltet neben Namen und Sitz des Entsorgungsfachbetriebes die zertifizierten Tätigkeiten bezogen auf Standorte und Anlagen. Das Zertifikat ist jeweils befristet. Die Gültigkeitsdauer darf einen Zeitraum von 18 Monaten nicht überschreiten. Mit dem Überwachungszertifikat erhält das Unternehmen ein Überwachungszeichen. Dieses beinhaltet die Bezeichnung „Entsorgungsfachbetrieb“, die zertifizierte Tätigkeit und den Namen der prüfenden Überwachungsorganisation. Im Falle der Schmidt + Kampshoff GmbH ist dies die Bregau ZERT.

Das Prädikat „Entsorgungsfachbetrieb“ kann wieder
entzogen werden, wenn:

  • das Unternehmen die Anforderungen nach Ablauf einer maximal dreimonatigen Frist nicht erfüllt,
  • der Zertifizierer durch einen behördlichen Verwaltungsakt hierzu verpflichtet wurde,
  • das Unternehmen die zertifizierte Tätigkeit auf Dauer einstellt,
  • der Überwachungsvertrag gekündigt wurde oder aus anderen Gründen unwirksam ist.

Das Entsorgungsunternehmen ist in diesen Fällen nicht mehr berechtigt, das Zertifizierungssiegel zu führen. Mit dem Entzug verliert das Überwachungszeichen seine Wirksamkeit.

Vorteile des Gütesiegels für Sie als Kunde:

  • Geprüfte Sicherheit bei Abholung, Transport und Vernichtung,
  • Zuverlässiger Service und hoher Qualitätsanspruch bei der täglichen Arbeit,
  • Einhaltung aller gesetzlichen Bestimmungen,
  • Wahrung aller Datenschutzrichtlinien,
  • Gewissheit über die vollständige, unwiederbringliche Vernichtung Ihrer Akten und Daten.

Bedenken Sie bei Ihrer nächsten Akten- oder Datenträgervernichtung:

Jedes Unternehmen kann sich Entsorger nennen. Die Bezeichnung „Entsorgungsfachbetrieb“ ist jedoch geschützt und wird erst nach unabhängiger Prüfung verliehen – ein entscheidendes Qualitätsmerkmal, das Sicherheit gewährleistet.

Foto: M.Rosenwirth; Alle Angaben ohne Gewähr und Anspruch auf Vollständigkeit.

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