Verkürzte Aufbewahrungspflicht für Lieferscheine

20.10.17

Das Zweite Bürokratieentlastungsgesetz vereinfacht die Aufbewahrung von Lieferscheinen – rückwirkend zum 1. Januar 2017. Als Handels- oder Geschäftsbriefe mussten diese bisher sechs bzw. zehn Jahre aufgehoben werden. Nun gilt: Unternehmen und medizinische Einrichtungen wie Arztpraxen können empfangene Lieferscheine entsorgen, wenn eine inhaltsgleiche Rechnung vorliegt. Bei abgesandten Lieferscheinen endet die Aufbewahrungsfrist mit dem Versand der Rechnung. Diese Lockerung der Aufbewahrungspflicht ist ausdrücklich an die Bedingung geknüpft, dass die Rechnung alle Informationen des Lieferscheins enthält. Die neue Regelung bezieht sich im Übrigen auch auf Lieferscheine, deren Aufbewahrungspflicht nach den bisherigen Vorschriften noch nicht abgelaufen ist. Gelten diese aber als Buchungsbeleg, kann die verkürzte Aufbewahrung nicht angewendet werden. Ebenso ist Vorsicht geboten, wenn zusätzliche, steuerlich wichtige Informationen enthalten sind, wie die Buhl Tax Service GmbH erläutert. Aufgrund der enthaltenen internen Informationen sollten Arztpraxen ihre Lieferscheine grundsätzlich nach dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) vernichten lassen.

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