Fristlose Kündigung einer Arzthelferin nach Weitergabe von Patientendaten rechtens

27.09.17
Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg gibt einer radiologischen Praxis Recht, die eine Arzthelferin ohne vorherige Abmahnung kündigte, weil diese Patientenakten an Dritte weitergegeben hatte. Der Deutsche Anwaltverein beleuchtet den Fall aktuell genauer: Die Arzthelferin hatte das Datenblatt einer Patientin fotografiert und an ihre Tochter weitergeleitet. Über Umwege erfuhr der Vater der Patientin davon und beschwerte sich. Darauf folgte die fristlose Kündigung, gegen die die Arzthelferin vorging. Das Arbeitsgericht bestätigte schließlich die Reaktion der Praxis und erklärte die außerordentliche Kündigung für rechtens, weil die ärztliche Schweigepflicht empfindlich verletzt wurde. Personenbezogene Daten unterstehen in Deutschland einem besonderen Schutz. Sie müssen in der Praxis sicher und geschützt vor unbefugtem Zugriff aufbewahrt und nach Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist datenschutzkonform vernichtet werden.
 

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