Entsorgung von Patientenakten jetzt angehen – Aufbewahrungspflicht endet im Dezember

10.09.15

Medizinische Einrichtungen können mit dem Herbstanfang die Entsorgung von Patientendokumenten vorbereiten, deren gesetzliche Aufbewahrungsfrist mit dem 31. Dezember 2015 abläuft. Da sie dafür Sorge tragen, dass die Unterlagen gemäß Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) und Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG), fachgerecht und unwiederbringlich vernichtet werden, muss ein zertifizierter Entsorgungsfachbetrieb beauftragt werden. Professionelle Entsorger sind an Zertifikaten und Gütesiegeln zu erkennen. Deren Echtheit sollte man sich im Zweifel jedoch mit einem Anruf bei der Organisation, die das Zertifikat ausgestellt hat, kurz bestätigen lassen. Für die Röntgenbilder in den Patientenakten erhalten niedergelassene Ärzte und Krankenhäuser eine Vergütung per Banküberweisung gemäß vorherigem Ankaufsangebot.



Ärztliche Aufzeichnungen müssen nach § 10 Abs. 3 der (Muster-)Berufsordnung für die in Deutschland tätigen Ärztinnen und Ärzte 10 Jahre nach Behandlungsabschluss aufbewahrt werden. Mit dem 31. Dezember 2015 endet die 10-jährige Aufbewahrungsfrist für Patientenakten inklusive Röntgenbildern vor 2006. Es greift die Verwertungspflicht gemäß KrWG. Entsorgt werden müssen: Patientendaten nach Ablauf der gesetzlichen Archivierungsfrist, Kontroll- und Fehlaufnahmen beim Röntgen, unbrauchbar gewordene Röntgenfilme (z.B. bei Überlagerung), zerstörte Röntgenbilder (z.B. bei Wasserschäden) und Bestände aus Archiven, die aufgelöst werden. Mehr Infos finden Sie hier.

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